- Wahlgeheimnis
- Wahl|ge|heim|nis 〈n. 11; unz.〉1. rechtl. Vorschrift, dass die Stimmenabgabe des Wählers geheim bleiben muss u. dass er keine Rechenschaft über seine Wahl abzulegen braucht (Grundsatz der geheimen Wahl)2. Geheimnis, wie man gewählt hat od. wählen wird● das ist mein \Wahlgeheimnis!; das \Wahlgeheimnis verletzen mitteilen od. sich Einblick verschaffen, wie jmd. gewählt hat (strafbar)
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Wahl|ge|heim|nis, das <o. Pl.>:rechtlicher Grundsatz, der einem Wähler garantiert, dass seine Stimmabgabe bei einer ↑ Wahl (2 a) geheim bleibt.* * *
Wahlgeheimnis,Grundsatz der geheimen Wahl, der den Wähler davor schützt, dass seine Stimmabgabe gegen seinen Willen anderen, insbesondere staatlichen Organen, bekannt wird. Das Wahlgeheimnis schützt die freie Wahlentscheidung und ist eine wesentliche Errungenschaft demokratischer Wahlen. Art. 38 GG garantiert das Wahlgeheimnis bei Bundestagswahlen, Art. 28 Absatz 1 GG für die Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden. Wer das Wahlgeheimnis in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen Kenntnis zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 107 c StGB). - In Österreich wird auf Bundesebene das Wahlgeheimnis durch Art. 26 Bundesverfassung-Gesetz garantiert und durch § 268 StGB strafrechtlich geschützt. In der Schweiz ist die Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses durch Art. 283 StGB strafbewehrt.* * *
Wahl|ge|heim|nis, das <o. Pl.>: rechtlicher Grundsatz, der einem Wähler garantiert, dass seine Stimmabgabe bei einer ↑Wahl (2 a) geheim bleibt.
Universal-Lexikon. 2012.